(1) Für Vorhaben, die aus den Finanzhilfen gefördert werden sollen, sind Programme für den Zeitraum der jeweiligen Finanzplanung aufzustellen sowie jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
(2) In die Programme dürfen Vorhaben nur aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 vorliegen oder voraussichtlich im Zeitpunkt der Förderung vorliegen werden. Für jedes Vorhaben sind die voraussichtlichen Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten und die vorgesehenen Jahresraten der Zuwendungen aus den Finanzhilfen aufzunehmen.
(3) Die Programme sind abzustellen auf die voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Weitere Vorhaben können nachrichtlich aufgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 19.6.2020 I 1328
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