GVFG
§ 2Förderungsfähige Vorhaben
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
- 1.
- Bau oder Ausbau von Verkehrswegen der
- a)
- Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart,
- b)
- nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
- c)
- Seilbahnsysteme, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen,
- 2.
- Reaktivierung oder Elektrifizierung von Schienenstrecken; Tank- und Ladeinfrastruktur für alternative Antriebe, sofern die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen, und
- 3.
- Investitionen in Schienenstrecken zur Kapazitätserhöhung der Verkehrsinfrastruktur.
- 1.
- Bau und Ausbau von Bahnhöfen und Haltestellen des schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs,
- 2.
- Bau und Ausbau von Umsteigeanlagen zum schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr in kommunaler Baulast (zum Beispiel Bau und Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen), sofern sie Ladeinfrastrukturen für Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben bereitstellen.
- 1.
- Grunderneuerung von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, und
- 2.
- Grunderneuerung von Verkehrswegen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002390971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed02b5997cb3770f0d4b66ff825b9ed3cb69d5a534ca320bcf6967a8c3198250