GVFG
§ 4Höhe und Umfang der Förderung
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
- 1.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3, nach § 11 Absatz 1 Satz 1 und nach § 11 Absatz 2 in Höhe von bis zu 75 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten,
- 2.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nach § 11 Absatz 1 Satz 2 in Höhe von bis zu 90 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten,
- 3.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 2 in Höhe von bis zu 60 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten und
- 4.
- Vorhaben nach § 2 Absatz 3 in Höhe von bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.
- 1.
- Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
- 2.
- Verwaltungskosten,
- 3.
- Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die
- a)
- nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, daß sie nicht nutzbar sind,
- b)
- vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 28.1.1988 I 100;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 323 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002390971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed02b5997cb3770f0d4b66ff825b9ed3cb69d5a534ca320bcf6967a8c3198250