GuAMKflAusbV
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
- 1.
- wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
- a)
- Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen,
- b)
- Prozessorientierte Organisation von Großhandelsgeschäften oder
- c)
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 3.
- wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071500020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): afefc2851edc766371f20c061b3b8def28263e6e1989e2b7c903f07954a3c3ac