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GtDFmEloAufklVDV

§ 19Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Die berufspraktische Studienzeit besteht aus den folgenden Ausbildungsabschnitten:
1.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung I“,
2.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundeswehr“,
3.
dem Lehrgang „Technische Aufklärung II Bundesnachrichtendienst“,
4.
dem Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung“,
5.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundeswehr“,
6.
dem Lehrgang „Auswertung Technische Aufklärung Bundesnachrichtendienst“ und
7.
der praktischen Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung können durch Exkursionen ergänzt werden.
(3) Die Lehrgänge und die praktische Ausbildung vermitteln berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse, die für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR096200021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a79da81d128ccfdd8857059a98f0189c49e4d9f12d46bb9e46e0b46397af05c

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