GtDFmEloAufklVDV
§ 17Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- 1.
- über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
- a)
- einen Bachelorabschluss in einem Studiengang, der die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse vermittelt, oder
- b)
- einen mit dem in Buchstabe a genannten Abschluss gleichwertigen Abschluss, insbesondere als Diplom-Ingenieurin oder Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Informationstechnik, Diplom-Informatikerin oder Diplom-Informatiker, Diplom-Mathematikerin oder Diplom-Mathematiker, Dolmetscherin oder Dolmetscher oder als Übersetzerin oder Übersetzer,
- 2.
- erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat,
- 3.
- nach amtsärztlichem Gutachten die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung erfüllt,
- 4.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
- a)
- erklärt, auch für Einsätze und Übungen außerhalb des Bundesgebiets zur Verfügung zu stehen, sowie
- b)
- mindestens einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist und für wen eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen mindestens eingeleitet worden ist,
- 5.
- als Bewerberin oder Bewerber für den Bundesnachrichtendienst einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden ist.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 28 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-2 v. 22.8.2006 I 2057 (LAP-gDFm/EloAufklBundV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR096200021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a79da81d128ccfdd8857059a98f0189c49e4d9f12d46bb9e46e0b46397af05c