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GStDVDV

§ 2Dienstbehörde, Dienstaufsicht

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

(1) Dienstbehörde ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern weist die Anwärterinnen und Anwärter für die Durchführung der Fachstudien einer Bildungseinrichtung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten eines Landes und für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten einem Ausbildungsfinanzamt dieses Landes zur Ausbildung zu.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern. Während der Ausbildung bei den Landesfinanzbehörden unterstehen sie auch der Dienstaufsicht der jeweiligen Landesfinanzbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 31 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-8-5-10 v. 12.1.2017 I 82 (GStDVDV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1460A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38d7fc58554cd006982cc9a094b7dba1336293cc2a5d278b5b1aa8d094cfe44f

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