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15. ProdSV

§ 3Verbot der Einfuhr, des Inverkehrbringens und der Bereitstellung auf dem Markt

Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Himmelslaternen auf dem deutschen Markt ist verboten.
(2) Wird eine Himmelslaterne online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, gilt die Himmelslaterne als auf dem deutschen Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Endnutzerinnen und Endnutzer richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Endnutzerinnen und Endnutzer gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in Bezug auf das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen von Himmelslaternen in irgendeiner Weise auf die Bundesrepublik Deutschland ausrichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0060A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6c65bdb43c0abdfe73cc3f7dc6712ac5e72f04535b7eac71d488b8839b7bba7

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