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15. ProdSV

§ 2Begriffsbestimmung

Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Eine Himmelslaterne im Sinne dieser Verordnung ist ein unbemannter ballonartiger Flugleuchtkörper,
1.
bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
2.
der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.
Der Brennstoff als Feuerquelle zur Lufterwärmung kann fest, flüssig oder gasförmig sein.
(2) Andere Bezeichnungen einer Himmelslaterne, wie zum Beispiel Wunschlaterne oder Glücksballon, lassen § 3 dieser Verordnung unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0060A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6c65bdb43c0abdfe73cc3f7dc6712ac5e72f04535b7eac71d488b8839b7bba7

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