15. ProdSV
§ 2Begriffsbestimmung
Fünfzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- bei dem der Auftrieb durch eine offene Feuerquelle erzeugt wird und
- 2.
- der frei und ohne Kontrollmöglichkeit fliegt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0060A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d6c65bdb43c0abdfe73cc3f7dc6712ac5e72f04535b7eac71d488b8839b7bba7