(1) Der Einführer darf nur Druckgeräte oder Baugruppen in den Verkehr bringen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
1.
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 durchgeführt hat oder
2.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 erfüllt hat.
Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Einführer darf ein in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
1.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat oder
2.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt hat.
Der Einführer hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Druckgerät oder der Baugruppe beim Inverkehrbringen anzubringen. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Hat der Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
(5) Solange sich ein in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführtes Druckgerät oder eine dort aufgeführte Baugruppe im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, ist dieser dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 nicht beeinträchtigen.
(6) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe zehn Jahre lang eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er die technischen Unterlagen auf deren Verlangen vorlegen kann.
(7) Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: § 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten
Sonst: Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.