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14. ProdSV

§ 10Einführer oder Händler als Hersteller

Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter eigenem Namen oder eingetragener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: § 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten

Sonst: Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR069200015

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c157db0a37bc508c74c74663a76f74d5378f612ceab70d5bb42547878372011

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