14. ProdSV
§ 21Formale Nichtkonformität
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
- 1.
- die CE-Kennzeichnung wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht,
- 2.
- die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde nicht oder unter Verletzung von § 7 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 15 dieser Verordnung angebracht,
- 3.
- die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 wurde nicht oder unter Verletzung von § 15 oder Anhang I Nummer 3.3 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 angebracht,
- 4.
- die EU-Konformitätserklärung wurde nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt,
- 5.
- die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig,
- 6.
- die Angaben des Herstellers gemäß § 6 Absatz 2 oder des Einführers gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 fehlen, sind falsch oder unvollständig oder
- 7.
- eine andere formale Anforderung nach den §§ 5 und 6 oder § 8 ist nicht erfüllt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: § 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten
Sonst: Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR069200015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c157db0a37bc508c74c74663a76f74d5378f612ceab70d5bb42547878372011