(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe, das oder die unter diese Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für Haus- und Nutztiere oder Güter darstellt, so beurteilt sie, ob das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem Ergebnis, dass das Druckgerät oder die Baugruppe die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Druckgeräts oder der Baugruppe mit diesen Anforderungen herzustellen oder das Druckgerät oder die Baugruppe zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität.
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf den Geltungsbereich dieser Verordnung beschränkt, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(4) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche betroffenen Druckgeräte oder Baugruppen erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54
Sonst: § 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten
Sonst: Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)
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