Zum Gesetzesinhalt

13. ProdSV

§ 4Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
1.
die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dass
a)
die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,
b)
die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind und
c)
er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,
und
2.
der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 940b8103a53eb7af923f8839ebdfa6737057cf644a206177ffa23ba239483099

XML-Quelle beim Herausgeber