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13. ProdSV

§ 5Kennzeichnungen

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein.
(2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG.
(3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 940b8103a53eb7af923f8839ebdfa6737057cf644a206177ffa23ba239483099

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