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13. ProdSV

§ 1Anwendungsbereich

Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
2.
Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
a)
220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
b)
150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
und
3.
Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
a)
220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
b)
150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR380500002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 940b8103a53eb7af923f8839ebdfa6737057cf644a206177ffa23ba239483099

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