13. ProdSV
§ 1Anwendungsbereich
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)
- 1.
- Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,
- 2.
- Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,
und - 3.
- Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
- a)
- 220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,
- b)
- 150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2021 I 3146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR380500002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 940b8103a53eb7af923f8839ebdfa6737057cf644a206177ffa23ba239483099