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11. ProdSV

§ 12Angabe der Wirtschaftsakteure

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
1.
von denen er ein Produkt bezogen hat und
2.
an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e532fb4fefd887eedcbbb373af0d60a9c5c490f8455263526b8101e75737be58

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