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11. ProdSV

§ 14Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen
1.das spezielle Explosionsschutzkennzeichen Abbildung aus der Gesetzesquelle, die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und
2.die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, soweit sie erforderlich sind.
(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e532fb4fefd887eedcbbb373af0d60a9c5c490f8455263526b8101e75737be58

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