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11. ProdSV

§ 11Einführer oder Händler als Hersteller

Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz

Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
1.
ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 2.3.2026 I Nr. 54

Sonst: Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e532fb4fefd887eedcbbb373af0d60a9c5c490f8455263526b8101e75737be58

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