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GruWErl

§ 5

Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.
(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Erlass v. 8.12.1965 I 1898

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006620953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eea9525d19f856722e8ba3451928bcc714ce5920630a81fc13f4523f8b32378a

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