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GruWErl

§ 3

Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

a)
Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber können ausgezeichnet werden:
1.
Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 15 Jahre in einer Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben,
2.
Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen,
3.
Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute für mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten.
b)
Mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold können ausgezeichnet werden:
1.
Mitglieder einer Grubenwehr, die wenigstens 20 Jahre in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben,
2.
Mitglieder einer Grubenwehr mit kürzerer, jedoch wenigstens fünfzehnjähriger Dienstzeit, wenn sie in der Grubenwehr in vorbildlicher Weise Dienst getan haben und wegen eines Unfalles im Dienst der Grubenwehr ausscheiden müssen,
3.
Mitglieder einer Grubenwehr oder andere Bergleute, die bereits mit dem Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber ausgezeichnet sind, für wiederholtes mutiges und entschlossenes Verhalten beim Einsatz der Grubenwehr oder bei Rettungsarbeiten, sofern nicht die besondere Bedeutung der Rettungstat eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Erlass v. 8.12.1965 I 1898

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006620953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eea9525d19f856722e8ba3451928bcc714ce5920630a81fc13f4523f8b32378a

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