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GruWErl

§ 4

Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens

(1) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen besteht aus einer runden silbernen oder goldenen Medaille. Die Vorderseite der Medaille zeigt auf gekreuztem Schlägel und Eisen das Kreuz der Grubenwehr und auf diesem den Bundesadler. Das Kreuz ist von einem Eichenblattkranz umgeben. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:
"Für besondere Verdienste
im Grubenrettungswesen".
(2) Die Medaille wird an einem orangefarbenen Band an der oberen linken Brustseite getragen. Das Band ist von schwarzen Streifen eingefaßt und silbern oder golden umsäumt, je nachdem es sich um das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber oder das Grubenwehr-Ehrenzeichen in Gold handelt.
(3) Gestaltung und Größe der Medaillen sowie Breite der Bänder werden auf einer Mustertafel (s. Anlage) festgelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Erlass v. 8.12.1965 I 1898

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006620953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eea9525d19f856722e8ba3451928bcc714ce5920630a81fc13f4523f8b32378a

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