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GrStG

§ 21Änderung von Steuermeßbescheiden

Grundsteuergesetz

Bescheide über die Neuveranlagung oder die Nachveranlagung von Steuermeßbeträgen können schon vor dem maßgebenden Veranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sie sind zu ändern oder aufzuheben, wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt Änderungen ergeben, die zu einer abweichenden Festsetzung führen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109650973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abc51fa466211b822c052abd142543a95ff88435b3ded22126b3a978e30a6846

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