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GrStG

§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags

Grundsteuergesetz

(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben,
1.
wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder
2.
wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
a)
für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
b)
der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
(2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 20 idF d. Bek v. 7.8.1973 I 965: Hamburg - Abweichung durch Hamburgisches Grundsteuergesetz (HmbGrStG) v. 24.8.2021 HmbGVBl. 2021 S. 600 mWv 1.9.2021 (vgl. BGBl. I 2021, 4528); dieses geändert durch G v. 19.12.2024 HmbGVBl. 2024 S. 720 mWv 6.12.2024 u. 1.1.2025 (vgl. BGBl. 2025 I Nr. 17)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109650973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abc51fa466211b822c052abd142543a95ff88435b3ded22126b3a978e30a6846

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