GrStG
§ 20Aufhebung des Steuermeßbetrags
- 1.
- wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder
- 2.
- wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß
- a)
- für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder
- b)
- der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an;
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109650973
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): abc51fa466211b822c052abd142543a95ff88435b3ded22126b3a978e30a6846