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GrPfREuroV

§ 3Reallasten

Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Die vorstehenden Vorschriften sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR268300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445f92f11299dd64e67a37442e869e8e8bae5ba517d047a8d0515e76b9fc06e

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