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§ 4Inkrafttreten

Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 1 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Nr. 1 tritt an dem Tage in Kraft, ab dem die Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages teilnimmt; dieser Tag ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR268300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445f92f11299dd64e67a37442e869e8e8bae5ba517d047a8d0515e76b9fc06e

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