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Eingangsformel

Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro

Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR268300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445f92f11299dd64e67a37442e869e8e8bae5ba517d047a8d0515e76b9fc06e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 28 GBO

    „Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einv …“