GrPfREuroV
Eingangsformel
Verordnung über Grundpfandrechte in ausländischer Währung und in Euro
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR268300997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d445f92f11299dd64e67a37442e869e8e8bae5ba517d047a8d0515e76b9fc06e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 28 GBO
„Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einv …“