GBO
§ 28
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001390897
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (16)
Auswahl: 8 von 16 nachgewiesenen Verweisen.
- § 5 AltSchGPrivatisierungs- und Veräußerungspflicht, Abführung von Erlösen
„… Vertragsabschluß nach Lage, Größe und Form bestimmte Teilfläche eines Grundstücks ist, a) das nach § 28 der Grundbuchordnung bezeichnet werden kann, b) auf das sich ein noch nicht bestandskräftiger Sonderungs- oder Zuordnungsbescheid bezieht, w …“
- § 23 BEZNGFeststellung des Übergangs und Vornahme der Übertragung
„… s Übergabebescheides zu übersenden. (3) In dem Übergabebescheid ist das zu übertragende Recht gemäß § 28 der Grundbuchordnung zu bezeichnen. Soll nur der Teil eines Grundstücks übertragen werden oder ist eine Bezeichnung entsprechend Satz 1 nich …“
- § 5 BGSVVermGVerwaltung und Nutzung
„… de Person erteilt dem Land auf Antrag einen Bescheid über die Befugnis zur Verwaltung, der die nach § 28 der Grundbuchordnung erforderlichen Angaben enthalten muß. Das in diesem Bescheid bezeichnete Land ist zur Verfügung über das Grundstück bef …“
- § 11 GVOBestandsschutz
„… k im Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung von dem Anmelder nicht entsprechend § 28 der Grundbuchordnung oder mit einer Angabe bezeichnet war, die diese Bezeichnung nach Rechtsvorschriften ersetzt, oder wenn diese Bezeichnun …“
- Eingangsformel GrPfREuroV
„Auf Grund des § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einv …“
- § 228 InsOÄnderung sachenrechtlicher Verhältnisse
„… einem Grundstück oder an eingetragenen Rechten betroffen, so sind diese Rechte unter Beachtung des § 28 der Grundbuchordnung genau zu bezeichnen. Für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luft …“
- § 8 InVorGInhalt des Investitionsvorrangbescheids und des investiven Vertrages
„… Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder Gebäude, muß der Investitionsvorrangbescheid dieses gemäß § 28 der Grundbuchordnung bezeichnen und folgende Bestimmungen enthalten: a) eine Frist für die Durchführung der zugesagten Maßnahmen, b) den Hin …“
- § 32 PfandBGÜbertragung der Deckungsmassen und -verbindlichkeiten
„… g der zu übertragenden Werte und Verbindlichkeiten aus Pfandbriefen nach Absatz 2 Nr. 3 anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung sowie § 36 der Schiffsregisterordnung und § 87 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sind zu beachten. Im Übrigen …“