GRG
Art 72Rücklagenbildung bei der Bundesknappschaft
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 105 G v. 27.4.1993 I 512
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024770988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e5c6293e63a69c356da314cb99bbd378ede10d859dc82277fb65bdaa409cc325
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 261 SGB 5Rücklage
„… Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung hat ihre Rücklage auf das in § 261 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgeschriebene Rücklagesoll bis zum 31. Dezember 1998 durch jährlich gleich hohe Teilzahlungen aufzufüllen.“