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GFDV

§ 3Vorgangsdaten, Angaben zur Fahndungsnotierung

Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen

Zu personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden
1.
Erfassungsdatum und Löschdatum,
2.
Aktenzeichen,
3.
Ausschreibungsbehörde,
4.
Sachbearbeitende Dienststelle,
5.
Anlass und Zweck der Ausschreibung,
6.
Eingabedatum,
7.
Löschungstermin bei Fristablauf.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR02E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52deb14d9b650ebeaa0126fce2b5beed6f949067ad9319587bcc26c33a37e943

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