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GFDV

§ 2Personenbezogene Daten für die Sachfahndung

Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen

Personenbezogene Daten im Sinne von § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Sachen sind
1.
Sachbeschreibungsdaten wie amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, Identifizierungsnummer, äußere Kennzeichnung und besondere Merkmale,
2.
Angaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu
a)
Eigentümern einer ausgeschriebenen Sache,
b)
Besitzern einer ausgeschriebenen Sache,
c)
Geschädigten und
d)
anderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern,
3.
digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
4.
Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks nach § 1 Absatz 1 Nummer 5.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR02E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52deb14d9b650ebeaa0126fce2b5beed6f949067ad9319587bcc26c33a37e943

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