GFDV
§ 2Personenbezogene Daten für die Sachfahndung
- 1.
- Sachbeschreibungsdaten wie amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, Identifizierungsnummer, äußere Kennzeichnung und besondere Merkmale,
- 2.
- Angaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu
- a)
- Eigentümern einer ausgeschriebenen Sache,
- b)
- Besitzern einer ausgeschriebenen Sache,
- c)
- Geschädigten und
- d)
- anderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern,
- 3.
- digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,
- 4.
- Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks nach § 1 Absatz 1 Nummer 5.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR02E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52deb14d9b650ebeaa0126fce2b5beed6f949067ad9319587bcc26c33a37e943