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GrESteAV

§ 2Übermittlung der Anzeige

Verordnung über den elektronischen Austausch zwischen Notaren und Finanzämtern im Bereich der Grunderwerbsteuer

(1) Die elektronische Anzeige nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln. Der Datensatz hat neben den Inhalten nach § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes auch die für die Übermittlung der Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlichen Daten zu enthalten. Der Notar ist verpflichtet, der Anzeige eine maschinenlesbare und durchsuchbare Abschrift der Urkunde als elektronisches Dokument im Dateiformat PDF beizufügen. Urkundenbestandteile, die sich nicht für eine optische Textzeichenerkennung eignen, müssen nicht maschinenlesbar und durchsuchbar sein. Bei Abweichungen zwischen dem mittels Textzeichenerkennung erstellten Text und dem bildlich wiedergegebenen Urkundeninhalt sind allein die bildlich wiedergegebenen Informationen maßgeblich.
(2) Kann die Abschrift der Urkunde aufgrund der Dateigröße nicht über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt werden, so hat insoweit eine gesonderte Übermittlung in Papierform zu erfolgen.
(3) Ist die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten als elektronische Dokumente aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so sind sie in Papierform zu übermitteln. Auf Anforderung sind sie als elektronische Dokumente nachzureichen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1190A0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ac6f7508c24404cadb4fb25655d8a259a7f9eee57f1c1e31521af24980cf5920

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 93c AODatenübermittlung durch Dritte

    „… über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung zu übermitteln. Der Datensatz hat neben den Inhalten nach § 20 des Grunderwerbsteuergesetzes auch die für die Übermittl …“