(1) Das in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden gelegene gemeindliche Verwaltungsvermögen geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die entsprechenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Freistaat Sachsen über. Im Zusammenhang mit diesem Übergang durchzuführende Rechtshandlungen sind frei von nach Landesrecht zu erhebenden Abgaben und Gebühren.
(2) Die Übertragung von Sparkassenzweigstellen sowie der Übergang von Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Sparkassengeschäft sind zwischen den beteiligten Sparkassen zu vereinbaren. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Verbindlichkeiten, die sich für das Land Thüringen aus Förderzusagen, Bewilligungsbescheiden und Verpflichtungsermächtigungen ergeben, die vor Inkrafttreten des Vertrages den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden oder ihren Einwohnern erteilt wurden, übernimmt der Freistaat Sachsen, soweit in den Anlagen zum Vertrag nichts anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben oder sich dort betätigen. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die genannten Verbindlichkeiten ermittelt und durch eine besondere Vereinbarung nachträglich geregelt werden.
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