(1) Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden werden im Freistaat Sachsen zunächst in den Landkreis Plauen aufgenommen.
(2) Mit dem Wechsel der Landeszugehörigkeit treten in diesen Gemeinden sächsisches Landes- und Kreisrecht in Kraft. Das bisher in diesen Gemeinden geltende Recht des Landes Thüringen und des jeweiligen Landkreises tritt mit dem Wechsel ihrer Landeszugehörigkeit außer Kraft. Ortsrecht von in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bleibt - vorbehaltlich besonderer Regelungen - auch in Kraft, wenn es in Widerspruch zu sächsischem Landes- oder Kreisrecht steht; in diesem Falle ist das Ortsrecht bis zum 31. März 1993 anzupassen, zu ersetzen oder aufzuheben.
(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften, soweit in diesem Vertrag und den Anlagen 2 bis 5 nicht im einzelnen besondere Regelungen getroffen werden.
(4) Gerichtsverfahren aus Gemeinden im Sinne des Artikels 1 Abs. 1, die bei den Kreisgerichten Greiz, Schleiz und Zeulenroda und dem Bezirksgericht Gera anhängig sind, gehen bei Inkrafttreten dieses Vertrages auf die Gerichte über, in deren Bezirk die Gemeinden eingegliedert werden. Für rechtshängige Gerichtsverfahren bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
(5) Die verwaltungsmäßige Abwicklung des Wechsels der Straßenbaulasten einschließlich der Fragen der Verkehrssicherungspflicht ist zwischen den beteiligten Straßenbauämtern zu regeln.
(6) Das Land Thüringen verpflichtet sich, bis zur Neufestlegung der einwohnerbezogenen Anteile der neuen Bundesländer am Fonds "Deutsche Einheit" sowie am Länderanteil des Umsatzsteueraufkommens nach dem Gebietsstand bei Inkrafttreten dieses Vertrages dem Freistaat Sachsen die auf die Einwohner der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden bezogenen Anteile des Landes Thüringen zu überweisen.
(7) Verbindlichkeiten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden gegenüber dem Land Thüringen und ihren bisherigen Landkreisen bleiben unberührt, sofern sie vor Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind.
(8) Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Gemeinden zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit geregelt werden.
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