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GrÄndStVtr SL/RP

Art 4

Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

Die von der Änderung der Landesgrenze betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände werden, soweit dies erforderlich ist, ihre infolge der Grenzänderung aufgetretenen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten durch schriftliche Vereinbarungen regeln. Die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcb3e410e50d45268772c77344429fc8c7218ff0e8fd8fccafd4def5311b5604

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