GrÄndStVtr SL/RP
Art 2
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025900004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcb3e410e50d45268772c77344429fc8c7218ff0e8fd8fccafd4def5311b5604
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 29 GG
„… atz 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geht Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts in den abzutretenden Gebieten jeweils entschädigung …“