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GrÄndStVtr SL/RP

Art 6

Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht und mit jeweils einer Ausfertigung des Staatsvertrags in den Staatskanzleien des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcb3e410e50d45268772c77344429fc8c7218ff0e8fd8fccafd4def5311b5604

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