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GrÄndStVtr SL/RP

Art 1

Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze

(1) Das Saarland tritt an das Land Rheinland-Pfalz aus dem Gebiet der Gemeinde Freisen die in der Anlage 1 dieses Staatsvertrags aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung Haupersweiler ab.
(2) Das Land Rheinland-Pfalz tritt an das Saarland aus dem Gebiet der Ortsgemeinde Herchweiler die in der Anlage 2 dieses Staatsvertrags aufgeführten Flurstücke in der Gemarkung Herchweiler ab.
3) Die Gebietsänderungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die damit verbundene Änderung der Landesgrenze sind in der Anlage 3 dieses Staatsvertrags grafisch dargestellt.
(4) Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteile dieses Staatsvertrags.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025900004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dcb3e410e50d45268772c77344429fc8c7218ff0e8fd8fccafd4def5311b5604

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