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GrÄndStVtr MV/ND

Art 2

Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:
- 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen,
- 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,
- 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung,
- 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung,
- 39 Bedienstete der Forstverwaltung.
(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3a895555a9339207d63001e90e6c5ca55c3d76dbf681dc65189911429373503

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