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GrÄndStVtr MV/ND

Art 1

Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

(1) Die Gemeinden Dellien, Haar, Kaarßen, Neuhaus (Elbe), Stapel, Sückau, Sumte und Tripkau sowie die Ortsteile Neu Bleckede, Neu Wendischthun und Stiepelse der Gemeinde Teldau und das historisch-hannoversche Gebiet im Forstrevier Bohldamm in der Gemeinde Garlitz - im folgenden: Umgliederungsgebiet - werden von dem Land Mecklenburg-Vorpommern in das Land Niedersachsen umgegliedert.
(2) Die Gemeinden und Ortsteile werden in den Grenzen ihrer Gemarkungen, das historisch-hannoversche Gebiet im Forstrevier Bohldamm wird in den Grenzen der Flur 5 der Gemarkung Garlitz umgegliedert. Soweit die Grenze des Umgliederungsgebietes zum Land Mecklenburg-Vorpommern dem Lauf eines Gewässers folgt, verläuft sie in der Mitte des Gewässers. Die mit der Umgliederung verbundenen Grenzänderungen werden in der Anlage graphisch dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Staatsvertrages.
(3) Der Grenzverlauf zwischen den Ländern bleibt im übrigen unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR151400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3a895555a9339207d63001e90e6c5ca55c3d76dbf681dc65189911429373503

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