Zum Gesetzesinhalt

GrÄndStVtr BB/SN

Art 5

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)

(1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluss des Bildungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhältnisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Aufnahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.
(2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers werden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die Schule besucht wird (Schulortprinzip). Für den Anspruch auf Schülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschulpflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte.
(3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: In Kraft getreten gem. Bek. v. 23.9.2010 I 1359 mWv 20.1.1999

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a365e1ed01e2f7485bf05750916c1f559f145873dfae4065b0a7b78ecb58f04b

XML-Quelle beim Herausgeber