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GrÄndStVtr BB/SN

Art 4

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)

Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die hiermit zusammenhängenden Fragen der Verwaltung zu regeln, insbesondere die Übergabe von Akten, Urkunden, Registern und dergleichen zu vereinbaren sowie die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters und für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich auch auf sämtliche Behörden der Vertragsparteien einschließlich der Gerichte.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: In Kraft getreten gem. Bek. v. 23.9.2010 I 1359 mWv 20.1.1999

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR136000010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a365e1ed01e2f7485bf05750916c1f559f145873dfae4065b0a7b78ecb58f04b

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