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GräbG

§ 8Identifizierungen

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005890965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14f631c3d87625643f160de337814ec6eb01a7b8c4a612fca490e1de173e82d3

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