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GräbG

§ 11Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich werden, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005890965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14f631c3d87625643f160de337814ec6eb01a7b8c4a612fca490e1de173e82d3

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