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GräbG

§ 6Verlegung von Gräbern

Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

(1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet werden.
(2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammengelegt werden.
(3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe und Abteilungen eines Friedhofs.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005890965

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 14f631c3d87625643f160de337814ec6eb01a7b8c4a612fca490e1de173e82d3

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