(1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land, in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Gebietskörperschaften können keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen.
(3) Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgangenen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung maßgebend sind.
(4) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche Pacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaffenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
(5) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf Antrag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr zu zahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsentschädigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen.
(6) Die Entschädigung kann anstelle der Jahresbeträge nach Absatz 5 mit Zustimmung des Berechtigten als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrags geleistet werden.
(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das Land berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen.
(8) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn
1.
die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird,
2.
die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4 oder § 10 Absatz 2 Nummer 2 getragen worden sind,
3.
der Bund dem Eigentümer das Grundstück unentgeltlich übertragen hat.
Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebührenordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der im Jahr der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten Grabgebühren nicht übersteigt. Bei Gräbern nach § 1 Absatz 2 auf sonstigen Grundstücken gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.1.2012 I 98
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 4.12.2018 I 2257; 2019 I 496
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