GoSiAusbV
§ 3Begriffsbestimmungen
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
- 1.
- Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,
- 2.
- Juwelenschmuck, Schmuck, der mit geschliffenen Edelsteinen dominierend verziert wird und dessen Fassung aus Metall besteht,
- 3.
- Kette, Schmuck, der aus einer Reihe von beweglich ineinandergefügten oder mit Gelenken verbundenen Metallgliedern besteht,
- 4.
- Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient,
- 5.
- Objekt, aus Metallen bestehende Gegenstände, die nicht am Körper getragen werden und der Zierde dienen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e1ea29568e420862df800ac4a023c0361bf72ebbd5f6522b52b6c8336befe80