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§ 22Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
2.
Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,
3.
technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
4.
Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
5.
Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
6.
Edelsteinanordnungen zu beachten,
7.
liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,
8.
die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,
9.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
10.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e1ea29568e420862df800ac4a023c0361bf72ebbd5f6522b52b6c8336befe80

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