GoSiAusbV
§ 20Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben, wirtschaftlicher Vorgaben, ökologischer Vorgaben sowie zeitlicher Vorgaben festzulegen und zu dokumentieren,
- 2.
- colorierte Entwurfszeichnungen zu erstellen und technische Zeichnungen anzufertigen,
- 3.
- Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,
- 4.
- Werkstücke, Modelle und Rohlinge mittels dreidimensionaler Technik anzufertigen,
- 5.
- Fertigungstechniken anzuwenden,
- 6.
- Körper durch Schmieden und Montieren anzufertigen,
- 7.
- Bestecke durch Schmieden und Umformen anzufertigen,
- 8.
- Deckel, Schnaupen sowie Griffe anzufertigen,
- 9.
- Verschlüsse und Bewegungsmechaniken anzufertigen und zu montieren,
- 10.
- Oberflächen zu behandeln und zu gestalten,
- 11.
- Arbeitsergebnisse zu prüfen,
- 12.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie
- 13.
- fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR05D0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e1ea29568e420862df800ac4a023c0361bf72ebbd5f6522b52b6c8336befe80