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§ 14Prüfungsbereich „Technologie“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin

(1) Im Prüfungsbereich „Technologie“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,
2.
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
3.
Material- sowie Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,
4.
den Einsatz von Edelsteinen nach deren Eigenschaften sowie deren Verwendung zu planen und festzulegen,
5.
Fertigungstechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,
6.
die Anwendung von Montagetechniken zu beschreiben,
7.
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,
8.
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,
9.
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben sowie
10.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR05D0B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6e1ea29568e420862df800ac4a023c0361bf72ebbd5f6522b52b6c8336befe80

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